Steuererklärung und Studium: Das kannst du absetzen
Beim Stichwort Steuererklärung geht es dir vielleicht wie den meisten Menschen, wenn der innere Schweinehund laut wird: „keine Zeit“, „keine Lust“, „mach ich morgen“, „bringt nichts“. Dabei kann sich die Steuererklärung richtig lohnen: Im Schnitt bekommen Steuerpflichtige nämlich 1.072€ zurück und Studis, die ihre Ausgaben als Verlust vortragen, winkt durchschnittlich sogar eine Erstattung von bis zu 5.000€. Was du alles absetzen kannst, erfährst du hier.
Abgabe der Steuererklärung: Welche Voraussetzungen gelten für Studierende?
Grundsätzlich gilt: Wer Steuern zahlt, kann mit einer Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern wieder zurückholen. Da Studierende neben dem Studium meist nur einen Nebenjob haben, liegen sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen in der Regel unter dem Grundfreibetrag (10.908 € für Ledige und 21.816 € für Verheiratete). Dieser Betrag wird auch als Existenzminimum bezeichnet und bleibt für alle steuerfrei.
Nun könnte man daraus schließen, dass sich eine Steuererklärung für Studierende nicht lohnt. Dem ist aber nicht so. Studierende, die sich in Zweitausbildung befinden, (z. B. im Masterstudium), haben die Möglichkeit des sogenannten Verlustvortrags. Hier „sammelst“ du deine Ausgaben als Verluste und kannst sie in die nächsten Steuerjahre übertragen. Mit dem ersten Job, in dem du Steuern zahlst und über dem Grundfreibetrag liegst, verringert sich deine Steuerlast und die Chance auf eine saftige Erstattung steigt.
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – welche Ausgaben gehören wohin?
Wer mit der Steuerklärung beginnt, wird schnell feststellen: Ausgaben sind nicht gleich Ausgaben. In der Steuerklärung werden diese nämlich in Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unterteilt. Schauen wir uns die Unterschiede und Besonderheiten einmal an:
Werbungskosten
Ausgaben im Zusammenhang mit deinem Studium oder Job (zum Beispiel Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten) kannst du als Werbungskosten geltend machen. Für Werbungskosten gilt seit diesem Jahr ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.230€. Der Pauschbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu und wird dir bei Abgabe der Steuererklärung automatisch vom Finanzamt angerechnet. Übersteigen deine Ausgaben den Pauschalbetrag, solltest du die Kosten unbedingt angeben und die Belege gut aufbewahren, denn Werbungskosten kannst du in unbegrenzter Höhe geltend machen und so deine Steuerlast weiter mindern.
Beachte: Werbungskosten kannst du als Studierender nur geltend machen, wenn du dich in einer Zweitausbildung befindest. In der Erstausbildung nicht. Auf den Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung gehen wir weiter unten näher ein.
Diese Werbungskosten kannst du in der Steuererklärung angeben:
- Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Wer ein eigenes Zimmer zum Lernen und Arbeiten hat, kann die Kosten für Miete, Strom oder Heizung anteilig geltend machen. Die Berechnung und weitere Tipps findest du hier.
Wer kein Arbeitszimmer besitzt, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale nutzen. Hier kannst du für jeden Tag, an dem du die Vorlesungen am Bildschirm verfolgen musstest, 5€ pro Tag für maximal 120 Tage ansetzen. Ab 2023 wird die Pauschale auf maximal 200 Tage pro Jahr erweitert.
- Fahrtkosten
Fahrtkosten zur Uni oder Unibib kannst du entweder in voller Höhe angeben. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für ein Bahnticket oder die sogenannte Fahrtkostenpauschale. Bei der Fahrtkostenpauschale kannst du die Kilometer für einen einfachen Weg (nur Hin- ODER Rückweg) pauschal mit 30 Cent pro Kilometer – ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent pro Kilometer – angeben.
- Fachliteratur und Arbeitsmittel
Alle Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Kugelschreiber, Taschenrechner etc. kannst du in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Größere Arbeitsmittel wie den Schreibtisch, Drucker oder Computer kannst du anteilig geltend machen (meistens 50%), da du diese vermutlich auch privat nutzt.
- Miete / Kosten für die Unterkunft
Mietkosten kannst du leider nicht in der Steuererklärung angeben. Hast du neben deinem Hauptwohnsitz aber noch einen Zweitwohnsitz an deinem Studienort, kannst du die Kosten der sogenannten „doppelten Haushaltsführung“ geltend machen. Beachte: Hier gelten strenge Voraussetzungen. Informiere dich bei deinem Finanzamt, ob dir eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.
Sonderausgaben
Sonderausgaben umfassen die Ausgaben der privaten Lebensführung. Sie sind in Altersvorsorgeaufwendungen und „Sonstige Ausgaben“ unterteilt. Altersvorsorgeaufwendungen sind etwa Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse, private Altersvorsorgebeiträge oder die Arbeitslosenversicherung). Zu den sonstigen Sonderausgaben zählen z.B. die Kirchensteuer, Spenden, Unterhaltsleistungen und Kosten des Erststudiums.
Sonderausgaben für dein Erststudium sind in der Regel auf einen Höchstbetrag von 6.000€ begrenzt. Zudem wirken sich Sonderausgaben nur dann aus, wenn dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Liegst du darunter, hast du leider keine Möglichkeit, deine Ausgaben geltend zu machen.
Außergewöhnliche Belastungen
Manchmal kommt es im Leben leider auch zu unerfreulichen Ereignissen wie Krankheiten, die Pflege eines Elternteils oder Beerdigungskosten für einen Angehörigen. Damit verbundene Kosten können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Hier gilt: die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden. Das heißt, du solltest dir beispielsweise eine Krankheit von deinem Arzt attestieren lassen. Bewahre alle Rezepte, Quittungen und Atteste gut auf.
Beispiele hierfür sind:
- Kosten im Zusammenhang mit Allergien oder Asthma (z. B. Encasings, Medikamente)
- Beerdigungskosten eines Angehörigen
- Kosten für Pflegepersonal
- Fahrtkosten für gehbehinderte Menschen
- Krankheitskosten (z. B. Medikamente, Krankenhausaufenthalte, stationäre oder ambulante Behandlungen)
- Kosten für krankheitsbedingte Umbaumaßnahmen z. B. barrierefreie Badewanne
- Kosten für eine Kur
- Kosten für Hilfsmittel (Brillen, Zahnersatz, Rollstühle u.a.)
Wichtiger Unterschied: Erst- und Zweitausbildung
Der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung ist entscheidend dafür, welche Kosten du geltend machen kannst.
Erstausbildung
Studierende, die sich in Erstausbildung befinden, können ihre Ausgaben nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten geltend machen. Mit Erstausbildung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss gemeint. Das kann sowohl eine Ausbildung als auch ein Studium sein.
Beispiele für eine Erstausbildung sind:
- Bachelorstudium
- Erstes Staatsexamen
- Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss oder
- eine Berufsausbildung
Es gibt ein paar Ausnahmen, in denen du Werbungskosten auch in der Erstausbildung geltend machen kannst. Diese sind:
- Du studierst an einer dualen Hochschule.
- Du bist Beamtenanwärter in einem Ausbildungsverhältnis.
Nice to know: Beginnst du ein Studium und stellst nach einer Weile fest, dass es doch nicht das richtige für dich ist und entscheidest dich für einen anderen Studiengang, liegt immer noch eine Erstausbildung vor.
Zweitausbildung
Befindest du dich in Zweitausbildung, genießt du viele Vorteile bei der Steuer. So kannst du unter anderem Werbungskosten oder einen Verlustvortrag geltend machen.
Beispiele für eine Zweitausbildung sind:
- Masterstudium
- Zweites Bachelorstudium (Voraussetzung: Abschluss des ersten Bachelorstudiums)
- Referendariat
- Zweites Staatsexamen
- Promotion
Nice to know: Dein Bachelorstudium zählt als Zweitausbildung – auch wenn es dein erstes Studium ist – wenn du zuvor eine Berufsausbildung (mindestens 12 Monate) abgeschlossen hast.
Fazit
Die Liste der absetzbaren Kosten ist lang. Welche Kosten du in der Steuererklärung angeben kannst, hängt vor allem damit zusammen, ob du dich in Erst- oder in Zweitausbildung befindest. Im Erststudium bist du leider eingeschränkter. Hier kannst du keine Werbungskosten geltend machen und musst auf die Sonderausgaben ausweichen. Diese sind allerdings begrenzt und erfordern, dass dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. In der Zweitausbildung (z.B. dem Masterstudium) profitierst du steuerlich von den Werbungskosten, die du in unbegrenzter Höhe ansetzen kannst. Mit einem Augenzwinkern lässt sich hier vielleicht sagen, dass das als Ansporn fungiert, doch noch weiter zu studieren.
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